Genetik
Bestimmungen für den Verkauf von Ebern und Sauen:
1. Die zum Verkauf zugelassenen Eber und Sauen stammen von eingetragenen Herdebuchtieren ab.
2. Sämtliche zum Verkauf zugelassenen Eber und Sauen sind nach festgelegten Kriterien bewertet. Der Abstammungsnachweis wird dem Käufer nach dem Kauf zugesandt.
3. Die zum Verkauf stehenden Tiere stammen aus tierärztlich überwachten Betrieben.
4. Die Schweinezucht Steiermark übernimmt nur die Vermittlerrolle, so dass durch den Verkauf, der Käufer nur mit dem Verkäufer in Rechtsbeziehung tritt. Es bleibt der bisherige Eigentümer dem Käufer für die gesetzlichen Gewährleistungsmängel haftbar. Die Gefahr für das Tier geht mit dem Kauf, das Eigentumsrecht mit erfolgter Bezahlung auf den Käufer über.
Die Tiere bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unabhängig von den inzwischen entstandenen Futter-, Deck- oder Tierarztkosten im Eigentum des Verkäufers (Eigentumsvorbehalt). Der Kaufpreis kann bar bezahlt, selbst überwiesen oder mittels Abbuchungsauftrag erfolgen, welchen der Verkäufer bei seiner Bank einreicht. Bei Selbstüberweisung ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung ohne Abzug zu bezahlen. Wenn dieses Zahlungsziel nicht eingehalten wird, hat der Käufer auch die hierdurch entstehenden Mahn- und Inkassokosten zu übernehmen. Als Verzugszinsen werden 12 % p. a. vereinbart. Der Käufer bestätigt mit seiner Unterschrift bei der Rechnung, dass die Tiere ordnungsgemäß übergeben wurden. Reklamationen werden nur anerkannt, wenn der Mangel innerhalb der in den Garantiebestimmungen vereinbarten Frist angezeigt wird. Käufer und Verkäufer vereinbaren hiermit ausdrücklich, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweinezucht Steiermark reg. Gen. m. b. H. auf dieses Vertragsverhältnis anzuwenden sind.
5. Verkäufer und Käufer erklären sich bereit, in Streitfällen, den Spruch des Schiedsgerichtes anzuerkennen. Alle aus dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden vom Schiedsgericht der Schweinezucht Steiermark reg. Gen. m. b. H. endgültig entschieden.
6. Die Angaben im Katalog sind ohne Gewähr hinsichtlich etwaiger Fehler, entscheidend allein ist der Abstammungsnachweis, der von der Schweinezucht Steiermark ausgestellt wird.
Garantiebestimmungen für den Verkauf bewerteter Eber und Sauen:
Vertragspartner:
Die Schweinezucht Steiermark reg. Gen. m. b. H. übernimmt lediglich die Vermittlung der Tiere. Der Kaufvertrag kommt ausschließlich zwischen dem verkaufenden Landwirt (im Folgenden Verkäufer genannt) und dem kaufenden Landwirt (im Folgenden Käufer genannt) zustande.
Die Schweinezucht Steiermark reg. Gen. m. b. H. übernimmt keinerlei Verantwortung bzw. Haftung. Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen Verkäufer und Käufer. Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche sind folglich lediglich zwischen Verkäufer und Käufer geltend zu machen und abzuwickeln. Käufer und Verkäufer verpflichten sich zur ihrer vollinhaltlichen Anerkennung.
Der Käufer muss allfällige Beanstandungen und Meldungen über vermutete bzw. vorhandene Fehler und Mängel schriftlich oder mündlich dem Verkäufer innerhalb nachstehend angeführter Fristen anzeigen.
Gewährleistungsmängel sind vom Verkäufer möglichst umgehend spätestens jedoch 1 Woche nach Bekanntgabe abzuhandeln bzw. eine Abklärung einzuleiten.
Eber:
1) Der Verkäufer sichert zu, dass der Eber deckt und befruchtet.
a) Deckt der Eber nicht, so verliert der Käufer die ihm zustehenden Rechte, wenn er den Mangel dem Verkäufer nicht binnen 6 Wochen nach Ablauf des Tages anzeigt, an dem er den Eber erworben hat.
b) Befruchtet der Eber nicht, so gilt das Gleiche, jedoch tritt an die Stelle der Frist von 6 Wochen eine solche von 4 Monaten. Der Anzeige sind in diesem Fall tierärztliche Zeugnisse, mikroskopischer Befund über die Untersuchung der Samenflüssigkeit und den Gesundheitszustand der gedeckten Sauen beizufügen.
2) Der Verkäufer ist in diesen Fällen (1a und 1b) verpflichtet, den Eber umgehend gegen Rückerstattung des Kaufpreises und der Kosten der tierärztlichen Untersuchungen zurückzunehmen. Er ist jedoch berechtigt im Falle 1a), den Eber auf seine Kosten in seinem Stall zwecks Überprüfung der Deckfähigkeit zurückzunehmen. Im Falle 1b) den Eber durch einen Tierarzt untersuchen zu lassen. Wird innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der unter 1a) und 1b) angegebenen Anzeige vom Verkäufer nachgewiesen, dass der Eber deckt und befruchtet, so hat der Käufer diesen zurückzunehmen.
Bei berechtigter Beanstandung stehen dem Käufer folgende Möglichkeiten zu:
a) Einen Austauscheber anzunehmen. Der Ersatzeber soll vor dem Austausch auf seine Deckfähigkeit überprüft werden. Weist der Ersatzeber eine höhere oder niedrigere Bewertungsklasse auf, so sind Zu- oder Abschläge vom Preis des erstgekauften Ebers zwischen Käufer und Verkäufer zu verhandeln.
b) Der Käufer verzichtet auf einen Ersatzeber und erhält den Kaufbetrag zurückerstattet.
Jungsauen:
1. Der Züchter garantiert für das Trächtigwerden der Jungsauen bis 3 Monate nach dem Verkauf der Tiere.
2. Im Falle einer berechtigten Beanstandung, die durch ein tierärztliches Zeugnis, über die gesamte Fruchtbarkeitslage des Betriebes zu erhärten
ist (Ausschluss von Fütterungsfehler, erhöhte Toxingehalte im Futter, Unfruchtbarkeit des Ebers, überdurchschnittlich niedrige Non-Return-Rate
im Bestand u. a. m.) verpflichtet sich der Käufer, die Jungsau zur Schlachtung zuzuführen. Dem Züchter ist es freigestellt, den Nachweis über
die erfolgte Schlachtung zu fordern. Als Beweis gilt in der Regel das abgetrennte tätowierte rechte Ohr der Jungsau.
Bei berechtigter Beanstandung stehen dem Käufer folgende Möglichkeiten zu:
a) Der Verkäufer stellt eine gleichwertige Sau nach und erhält den Schlachterlös für die erstverkaufte Sau zurück.
b) Der Verkäufer zahlt den Preis der Sau abzüglich Schlachterlös an den Käufer zurück. Für Zuchtläufer bis 70 kg wird für Rausche und Trächtigkeit nicht garantiert.
Für Eber und Sauen: Futtergeld und dergleichen wird nicht vergütet.
Der Verkäufer haftet nicht wenn Mängel auf Umstände zurückzuführen sind, die nach Übergang der Gefahr auf den Käufer entstanden sind. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung trägt der Verkäufer.